Steuerliche Absetzbarkeit der 24-Stunden-Betreuung: So nutzen Sie alle Vorteile

Immer mehr Familien entscheiden sich für eine 24-Stunden-Betreuung zu Hause, um ihre Angehörigen in vertrauter Umgebung versorgt zu wissen. Neben der großen Entlastung stellt sich schnell die Frage: Sind die Kosten steuerlich absetzbar? Die Antwort lautet: Ja – und zwar auf mehreren Wegen. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Möglichkeiten es gibt, wie Sie Ihre Ausgaben korrekt geltend machen und welche Fallstricke Sie vermeiden sollten.

24-Stunden-Betreuung als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen

Die einfachste und bekannteste Möglichkeit ist die steuerliche Absetzbarkeit als haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35a EStG).

  • Sie können 20 % der Kosten, maximal 4.000 € pro Jahr, direkt von Ihrer Steuerlast abziehen.
  • Absetzbar sind z. B. Tätigkeiten wie Kochen, Einkaufen, Putzen oder Unterstützung im Alltag.
  • Wichtig: Sie brauchen eine Rechnung der Agentur und müssen die Zahlung per Überweisung nachweisen.

Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung

Wenn ein Angehöriger pflegebedürftig ist, können die Kosten auch als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) anerkannt werden.

  • Das betrifft vor allem Ausgaben für Grundpflege und Betreuung, die über die „haushaltsnahen Dienstleistungen“ hinausgehen.
  • Hier gibt es keine feste Obergrenze – allerdings wird eine zumutbare Eigenbelastung abgezogen (abhängig von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl).
  • Tipp: Sammeln Sie ärztliche Bescheinigungen und den Bescheid über den Pflegegrad, um die Notwendigkeit zu belegen.

Pflege-Pauschbetrag nutzen

Seit 2021 gibt es einen erhöhten Pflege-Pauschbetrag (§ 33b EStG):

  • Bei Pflegegrad 2–5 können pflegende Angehörige pauschal 600 bis 1.800 € pro Jahr steuerlich geltend machen – ohne Einzelnachweise.
  • Der Pauschbetrag wird zusätzlich zu den haushaltsnahen Dienstleistungen berücksichtigt.
  • Voraussetzung: Die Pflege wird unentgeltlich übernommen (z. B. durch Sie selbst oder Familienmitglieder).

Kombination der Möglichkeiten

Viele Familien wissen nicht: Mehrere Wege lassen sich kombinieren.
Beispiel:

  • Abzug von haushaltsnahen Dienstleistungen (bis 4.000 €).
  • Zusätzlich Anerkennung weiterer Kosten als außergewöhnliche Belastungen.
  • Gleichzeitig den Pflege-Pauschbetrag beanspruchen, wenn Angehörige mitpflegen.

So können sich erhebliche Steuerersparnisse ergeben.

Voraussetzungen für die Absetzbarkeit

Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, sollten Sie Folgendes beachten:

  • Vertrag mit der Entsendefirma oder Agentur (klar dokumentiert).
  • Rechnung auf den Pflegebedürftigen oder Angehörigen ausgestellt.
  • Unbare Zahlung (Überweisung, kein Bargeld).
  • Nachweis des Pflegegrads (für außergewöhnliche Belastungen/Pflege-Pauschbetrag).

Häufige Fragen

Kann ich auch Kosten für die Anreise der Betreuungskraft absetzen?
→ Ja, wenn diese im Vertrag/Rechnung ausgewiesen sind.

Was, wenn mehrere Geschwister die Kosten tragen?
→ Die Kosten können anteilig aufgeteilt und von allen Mitzahlenden steuerlich geltend gemacht werden.

Brauche ich Belege?
→ Ja. Rechnungen und Zahlungsnachweise sind Pflicht. Außerdem Nachweise über den Pflegegrad, wenn Sie außergewöhnliche Belastungen geltend machen möchten.

Fazit: 24-Stunden-Betreuung lohnt sich auch steuerlich

Die Kosten für die 24-Stunden-Betreuung sind nicht nur eine Investition in die Lebensqualität Ihrer Angehörigen – sie lassen sich auch in vielen Fällen steuerlich geltend machen. Ob als haushaltsnahe Dienstleistung, außergewöhnliche Belastung oder über den Pflege-Pauschbetrag: Wer alle Möglichkeiten ausschöpft, kann mehrere tausend Euro pro Jahr sparen.

Tipp: Sprechen Sie mit einem Steuerberater, um Ihre individuelle Situation optimal zu nutzen.

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